Bußgeld bei fehlendem Energieausweis: Das droht
Der Energieausweis ist Pflicht – und Verstöße sind keine Bagatelle. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG, heute GModG) stuft eine Reihe von Pflichtverletzungen als Ordnungswidrigkeiten ein, die mit Geldbußen geahndet werden können. Welche Verstöße das sind, wer sie verfolgt und wie Sie sich absichern, lesen Sie hier.
Welche Verstöße bußgeldbewehrt sind
Nach § 108 GEG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- einen Energieausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt (spätestens bei der Besichtigung),
- den Ausweis nach Vertragsschluss nicht übergibt,
- in einer Immobilienanzeige die Pflichtangaben (Ausweisart, Kennwert, Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse) nicht oder falsch macht,
- einen Ausweis ohne Ausstellungsberechtigung erstellt oder einen Ausweis nicht beim DIBt registriert,
- als Aussteller die Daten nicht ordnungsgemäß erhebt oder die Registriernummer nicht angibt,
- in Gebäuden mit Aushangpflicht den Ausweis nicht aushängt.
Das Gesetz sieht für diese Verstöße einen Bußgeldrahmen von bis zu 10.000 Euro vor. Die tatsächliche Höhe legt die Behörde im Einzelfall fest – je nach Schwere, Wiederholung und Vorsatz. Bei einem privaten Verkäufer, der den Ausweis einmalig vergessen hat, wird das Bußgeld deutlich unter dem Höchstwert liegen; bei gewerblichen Anbietern mit vielen unvollständigen Anzeigen kann es empfindlich werden.
Wer die Bußgelder verhängt
Zuständig sind die von den Bundesländern bestimmten Behörden – meist die unteren Bauaufsichtsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Sie werden in der Regel auf Hinweis tätig: durch Interessenten, denen kein Ausweis vorgelegt wurde, durch Konkurrenten oder durch Verbraucherverbände, die Anzeigenportale systematisch prüfen. Auch Stichprobenkontrollen der Ausweise selbst finden statt: Das DIBt zieht registrierte Ausweise zur Überprüfung, und die Länder kontrollieren die Ausstellungsberechtigung.
Wie ein Bußgeldverfahren abläuft
Erhält die Behörde einen Hinweis, fordert sie den Betroffenen in der Regel zunächst schriftlich zur Stellungnahme auf und verlangt die Vorlage des Ausweises. Wer jetzt einen gültigen Ausweis nachweisen kann und den Verstoß plausibel erklärt – etwa eine vergessene Angabe im Portal –, kommt häufig mit einer Verwarnung oder einem geringen Bußgeld davon. Erfolgt keine Reaktion oder wiederholt sich der Verstoß, ergeht ein Bußgeldbescheid, gegen den binnen zwei Wochen Einspruch möglich ist. Wichtig: Die Ordnungswidrigkeit verjährt nach zwei Jahren; ein Verstoß, der erst nach dem Verkauf bekannt wird, kann also noch verfolgt werden.
Weitere Risiken neben dem Bußgeld
Das Bußgeld ist nur ein Teil des Risikos:
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnung: Anzeigen ohne Pflichtangaben gelten als irreführende Werbung. Mitbewerber und Verbände können abmahnen; die Abmahnkosten liegen häufig im drei- bis vierstelligen Bereich. Betroffen sind vor allem Makler und gewerbliche Vermieter, aber auch private Verkäufer sind nicht ausgenommen.
- Zivilrechtliche Folgen: Wer im Kaufvertrag einen Energiekennwert zusichert, der nicht stimmt, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Der Ausweis selbst begründet keine Garantie – Angaben im Vertrag dagegen schon.
- Verzögerung beim Verkauf: Interessenten, die keinen Ausweis erhalten, springen ab oder verhandeln den Preis nach.
Makler und Verwalter haften mit
Makler müssen die Pflichtangaben in ihren Anzeigen selbst sicherstellen und sich den Ausweis vom Eigentümer vorlegen lassen. Ein Makler, der ohne Ausweis inseriert, begeht die Ordnungswidrigkeit selbst. Verwalter von Eigentümergemeinschaften sind verpflichtet, den Ausweis bereitzustellen, wenn ein Eigentümer ihn für Verkauf oder Vermietung benötigt.
So vermeiden Sie ein Bußgeld
- Vor dem Inserieren den Ausweis bestellen – ein Verbrauchsausweis für 69,00 € ist in 1 Werktag fertig, mit Express noch am selben Werktag (Bestellung bis 16 Uhr).
- Gültigkeit prüfen: zehn Jahre ab Ausstellungsdatum.
- Pflichtangaben wörtlich aus dem Ausweis in jede Anzeige übernehmen.
- Ausweis bei der Besichtigung vorlegen (PDF auf dem Handy reicht) und nach Vertragsschluss übergeben – am besten mit Empfangsbestätigung.
- Nur Ausweise von ausstellungsberechtigten Personen mit DIBt-Registriernummer verwenden. Ein „Ausweis“ aus einem Online-Rechner ohne Prüfung und Registrierung ist kein Energieausweis im Sinne des Gesetzes.
Sonderfall: Ausweis ohne Berechtigung
Manche Angebote im Internet erzeugen gegen wenige Euro sofort ein PDF – ohne Prüfung durch eine berechtigte Person und ohne Registrierung. Solche Dokumente erfüllen die Pflicht nicht. Wer sie vorlegt, riskiert nicht nur das Bußgeld für den fehlenden Ausweis, sondern auch den Vorwurf, ein unrichtiges Dokument verwendet zu haben. Achten Sie deshalb auf die Registriernummer und die Nennung des Ausstellers auf dem Ausweis.
Fazit
Ein fehlender oder unvollständiger Energieausweis kann bis zu 10.000 Euro Bußgeld kosten, dazu Abmahnungen und Ärger mit Käufern. Der Aufwand, das zu vermeiden, ist gering: Ausweis bestellen, Kennwerte in die Anzeige, PDF zur Besichtigung mitnehmen. Jetzt Energieausweis erstellen
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlendem Energieausweis?
Wer kann ein Bußgeld verhängen?
Können private Verkäufer belangt werden?
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