Verkauf & Vermietung

Energieausweis in der Immobilienanzeige: Pflichtangaben

Redaktion energieausweis-schnell.de Rechtsstand GEG / GModG 2026· 5 Min Lesezeit·9.9.2026
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Wer eine Immobilie inseriert, muss die wichtigsten Werte des Energieausweises in der Anzeige nennen. Das gilt für Verkauf und Vermietung, für Wohn- und Nichtwohngebäude, für Online-Portale genauso wie für die Zeitungsanzeige oder den Aushang im Maklerbüro. Geregelt ist das in § 87 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG, heute GModG). Wir zeigen, welche Angaben Pflicht sind, wie Sie sie korrekt formulieren und wo die typischen Fehler liegen.

Die fünf Pflichtangaben für Wohngebäude

Sobald ein Energieausweis vorliegt, müssen in jeder kommerziellen Anzeige stehen:

  1. Art des Energieausweises – Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis.
  2. Endenergiekennwert – der Endenergieverbrauch bzw. -bedarf in kWh/(m²·a).
  3. Wesentlicher Energieträger der Heizung – zum Beispiel Erdgas, Heizöl, Fernwärme, Strom (Wärmepumpe) oder Holzpellets.
  4. Baujahr des Gebäudes.
  5. Energieeffizienzklasse – bei Ausweisen, die seit Mai 2014 ausgestellt wurden.

Für Nichtwohngebäude entfallen Baujahr und Effizienzklasse; dafür sind die Endenergiekennwerte getrennt für Wärme und Strom anzugeben. Ab 2027 kommen mit dem GModG auch für Nichtwohngebäude Effizienzklassen (A bis G) hinzu, die dann ebenfalls in die Anzeige gehören.

Formulierungsbeispiele

Für ein Einfamilienhaus mit Verbrauchsausweis:

Energieausweis: Verbrauchsausweis, Endenergieverbrauch 118 kWh/(m²·a), Energieträger Erdgas, Baujahr 1994, Effizienzklasse D.

Für eine Wohnung im Mehrfamilienhaus mit Bedarfsausweis:

Bedarfsausweis, Endenergiebedarf 84,5 kWh/(m²·a), Energieträger Fernwärme, Baujahr 1968 (Heizung 2019), Effizienzklasse C.

Die Werte müssen exakt dem Ausweis entsprechen – runden Sie nicht auf „ca. 100“ und geben Sie die Klasse nicht „ungefähr“ an. Bei Immobilienportalen gibt es dafür feste Eingabefelder; füllen Sie alle aus, die das Portal anbietet.

Was als „kommerzielle Anzeige“ gilt

Die Pflicht greift bei jeder Anzeige in kommerziellen Medien: Online-Portale, Zeitungen, Anzeigenblätter, Maklerwebsites, Social-Media-Anzeigen mit Werbebudget. Auch private Verkäufer sind betroffen, sobald sie ein solches Medium nutzen – „privat“ bedeutet nicht „befreit“. Nicht erfasst ist der handgeschriebene Zettel am Schwarzen Brett, ein Aushang im Schaufenster eines Maklers dagegen schon.

Wenn noch kein Ausweis vorliegt

Die Pflichtangaben gelten nur, „wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt“. Das ist aber keine Hintertür: Spätestens bei der Besichtigung müssen Sie den Ausweis vorlegen. Wer ohne Ausweis inseriert, muss ihn also parallel beschaffen – und riskiert, dass Interessenten die fehlenden Angaben als Warnsignal werten. Praktischer ist die umgekehrte Reihenfolge: erst Verbrauchsausweis in 1 Werktag bestellen, dann inserieren.

Typische Fehler

  • Nur die Klasse nennen: „Effizienzklasse C“ allein reicht nicht – Kennwert, Energieträger, Ausweisart und Baujahr fehlen.
  • Baujahr der Heizung statt des Gebäudes: Pflicht ist das Gebäudebaujahr; das Heizungsbaujahr dürfen Sie zusätzlich angeben.
  • Primärenergie statt Endenergie: In die Anzeige gehört der Endenergiekennwert.
  • Alte Werte weiterverwenden: Nach Ablauf des Ausweises oder nach einer Sanierung mit neuem Ausweis müssen die Anzeigen aktualisiert werden.
  • Makler verlässt sich auf den Eigentümer: Makler haften für die Angaben in ihren Anzeigen selbst und müssen sich den Ausweis vorlegen lassen.

Besonderheiten bei Gewerbeanzeigen

Für Nichtwohngebäude – Büro, Laden, Halle – gehören in die Anzeige die Ausweisart, der Endenergiekennwert getrennt nach Wärme und Strom sowie der wesentliche Energieträger. Baujahr und Effizienzklasse sind bis Ende 2026 nicht vorgeschrieben; ab 2027 kommen mit dem GModG die neuen Klassen A bis G hinzu. Bei gemischt genutzten Gebäuden, für die zwei Ausweise existieren, nennen Sie die Werte des Teils, den Sie anbieten – also die Wohnwerte für die Wohnung, die Gewerbewerte für den Laden.

Wo Sie die Werte auf dem Ausweis finden

Alle Pflichtangaben stehen auf Seite 1 des Energieausweises: oben die Ausweisart und das Baujahr, in der Mitte die Bandtacho-Skala mit dem Endenergiekennwert und der Effizienzklasse, darunter der Energieträger. Bei Ausweisen vor Mai 2014 fehlt die Klasse – dann geben Sie an, was der Ausweis enthält, und weisen auf das Ausstellungsdatum hin.

Bußgeld bei fehlenden Angaben

Fehlende oder falsche Pflichtangaben sind eine Ordnungswidrigkeit; das Gesetz sieht Bußgelder bis zu 10.000 Euro vor. Zusätzlich drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, weil unvollständige Anzeigen als irreführende Werbung gelten – ein Risiko besonders für Makler und gewerbliche Anbieter. Details lesen Sie im Beitrag Bußgeld bei fehlendem Energieausweis.

Checkliste vor der Veröffentlichung

  • Gültiger Energieausweis liegt vor (Ausstellungsdatum prüfen).
  • Ausweisart, Endenergiekennwert, Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse übernommen.
  • Werte wörtlich aus dem Ausweis, ohne Rundung.
  • Alle Portale und Medien einheitlich befüllt.
  • Ausweis als PDF für die Besichtigung bereit.

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Häufige Fragen

Welche Angaben aus dem Energieausweis müssen in die Anzeige?
Bei Wohngebäuden: Ausweisart, Endenergiekennwert in kWh/(m²·a), wesentlicher Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse.
Gilt die Pflicht auch für private Verkäufer?
Ja, sobald die Anzeige in einem kommerziellen Medium erscheint – Online-Portale eingeschlossen.
Darf ich inserieren, bevor der Energieausweis da ist?
Formal ja, aber spätestens zur Besichtigung muss der Ausweis vorliegen. Empfehlenswert ist, ihn vor der Veröffentlichung zu bestellen.
Muss das Baujahr der Heizung angegeben werden?
Pflicht ist das Baujahr des Gebäudes. Das Heizungsbaujahr können Sie freiwillig ergänzen.

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